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Lehrvertragsauflösung vor Lehrbeginn

Ich habe bereits einen Lehrvertrag unterschrieben. Nun habe ich auch von meinem Wunschbetrieb eine Zusage erhalten. Darf ich den unterschriebenen Lehrvertrag wieder auflösen?

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Mise à jour 09.07.2024

Eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ist nur in bestimmten, folgenden Fällen möglich:

- während der Probezeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen

- während der ganzen Dauer der beruflichen Grundbildung von beiden Seiten (Arbeitgebende, Lernende) in gegenseitigem Einvernehmen

- vorzeitige und einseitige Auflösung des Lehrvetrags unter Vorliegen wichtiger Gründe, die streng beurteilt werden.

- Vertragsauflösung durch die kantonale Behörde, wenn beispielsweise dem Ausbildner die Bildungsbewilligung entzogen wird.

Auflösungen des Lehrverhältnisses aus anderen Gründen gelten als Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche begründen. Tritt insbesondere die lernende Person ohne wichtigen Grund die berufliche Grundbildung nicht an oder verlässt sie die Arbeitsstelle fristlos, so hat die Arbeitgeberseite Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel eines Monatslohns entspricht; ausserdem hat sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (beispielsweise Inseratekosten).

Rechtlich korrekt dürfen Sie demnach den Lehrvertrag am 1. Tag der Lehre unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen kündigen. Das Lehrverhältnis endet in diesem Fall am Sonntagabend.

Mehr Informationen zur Auflösung des Lehrvetrags:  berufsbildung.ch

orientation.ch